Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Verkaufs-, Miet- und Zahlungsbedingungen
 

1. Allgemeines

Verkauf,  Vermietung und Wartung von Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Lichtzeichenanlagen etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als akzeptiert. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

 

2. Angebot, Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit. Annahmeerklärungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
 

3. Preise

Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich ab Niederlassung ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht und Versicherung. Die in unseren Angeboten angegebenen Preise stellen die zu diesem Zeitpunkt gültigen Notierungen dar. Bei Nachweis der entsprechend gestiegenen Kosten behalten wir uns eine Angleichung vor.
 

4. Verpackung, Versand

Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Hat der Kunde keine besonderen Weisungen erteilt, erfolgt der Versand auf günstigstem Wege nach unserem Ermessen. Selbstabholer haben sich durch amtlichen Lichtbildausweis zu idenlifizieren.

5. Lieferzeiten

Die Lieferzeiten sind von uns so anzugeben, dass sie bei normalem Geschäftsablauf eingehalten werden. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns bestätigt werden. Als Beginn der Lieferfrist ist der Zeitpunkt anzusehen, an dem die Bestellung endgültig geklärt ist und von uns bestätigt wurde.
 

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit dem Versand der Ware auf den Kunden über. Auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Anlieferung vereinbart wurde. Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten, der insoweit Erfüllungsgehilfe des Kunden ist, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte auf den Kunden über.
 

6 a. Ladungssicherung bei Abholung

Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten, der insoweit Erfüllungsgehilfe des Kunden ist, ist stets der Fahrer für die Sicherung der Ladung und die Zufössigkeit des Ladegewichts verantwortlich.
Die Ware wird von uns nur auf der Rampe oder am Lagertor platziert, nicht jedoch auf dem Fahrzeug des Abholers, auch nicht auf Weisung des Fahrpersonals.
Wir sind nicht Verlader i.S.d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt ausschließlich durch den Abholer, der entsprechend geschultes Personal stellt. Der Abholer stellt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen  Erfüllungsgehilfen durchgefühnen Ladungssicherung durch uns erfolgt nicht. Für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen fehlender oder unzureichender Ladungssicherung frei.
 

7. Vermietung und Verkehrssicherung

a) Für behördliche Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben gemieteter oder in sonstiger Weise überlassener Sachen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Dadurch entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen. Sofern durch außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, zusätzliche Kosten entstehen, hat diese der Kunde zu tragen. Können vermietete oder in sonstiger Weise überlassene Sachen nicht zum Vertragsende abgebaut werden, hat der Kunde die Kosten der weiteren Vorhaltung zu den vereinbarten Preisen zu tragen. Vorstehende Regelungen gelten auch bei vereinbarten Pauschalpreisen.

b) Ist ein Netzanschluss erforderlich, so hat der Kunde für dessen rechtzeitige Bereitstellung zu sorgen und die Anschluss- sowie Betriebskosten zu tragen.

Die Abrechnungen werden vom Kunden direkt mit dem Stromlieferanten bzw. Elektrizitätswerk abgewickelt tmd bezahlt. Werden hinsichtlich eines Netzanschlusses zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen.

c) Unsere normalen Arbeitszeiten sind montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 13:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeit durchgeführte Arbeiten werden nach Aufwand mit entsprechenden Überstunden-, Nacht- bzw. Feiertagszuschlägen berechnet. Für Fahrzeuge wird nach unserer Wahl der Kilometersatz oder eine Pauschalgebühr berechnet.

d)Auf- oder Abbautage bzw. Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten als volle Tage. Über die Verlängerung befristeter Verträge muss spätestens eine Woche vor deren Ablauf eine Einigung erfolgt sein. Eine Kündigung unbefiristeter Verträge hat der Kunde uns gegenüber spätestens 8 Tage vor dem Abbautag zu erklären.

e) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf Nachunternehmer zu übertragen. Sofern für Notfälle ein „24-Stunden-Service" vereinbart wurde, sind wir bemüht, diesen zu unterhalten.

 

8. Verkehrssicherungspflicht des Kunden

a) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Kunden. Bei ausdrücklicher Übernahme durch uns sind Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der Kontrollen vom Kunden festzulegen. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand.
 

b) Standortwechsel und Umsetzungen von Sicherungseinrichtungen werden ausschließlich von uns durchgeführt. Der Kunde darf diese nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vornehmen. Werden Sicherungseinrichtungen von ihrem Standort entfernt, so hat der Kunde für eine ordnungsgemäße Absicherung zu sorgen und uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
 

c) Betriebsstörungen an gemieteten oder in sonstiger Weise iiberlassenen Sachen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Beseitigung hat der Kunde zu tragen, sofern kein Wartungsvertrag besteht. Die Ansprüche des Kunden beschränken sich auf eine unverzügliche Schadenbeseitigung.
Schadenersatz- bzw. Minderungsansprüche bestehen nicht. Von Schäden Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, hat uns der Kunde freizustellen.
 

9. Beschädigungen

a) Vermietete oder in sonstiger Weise überlassene Sachen sind pfleglich zu behandeln und- soweit nicht anders vereinbart - entsprechend zu warten. Beschädigungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Fiir durch nicht rechtzeitige Anzeige entstehende Folgeschäden ist der Kunde verantwortlich.
 

b)Zurückgenommene Sachen, die Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen, werden zu Lasten des Kunden gereinigt und ausgebessert bzw. durch Wiederbeschaffung ersetzt. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, die nicht mehr verwendbaren Sachen auf eigene Kosten abzuholen. Eine entsprechende Absicht ist uns unverzüglich nach Kenntnis über den vorgesehenen Austausch zu übermitteln. Wir sind nicht verpflichtet, die ausgetauschten Teile aufzubewahren.
 

c) Der Kunde haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung an gemieteten oder in sonstiger Weise überlassenen Sachen eintreten. Werden vom Kunden Schäden festgestellt, so sind uns diese unverzüglich telefonisch bekanntzugeben. Erforderlich werdende Reparaturen nach Rücklieferung werden gemäß unserem jeweils geltenden  Stundenverrechnungssatz abgerechnet.
 

10. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
 

b)Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller,jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
 

c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen (auch Saldo-)Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
 

d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere Pfändungen - wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Für die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, insbesondere einer Klage nach § 771 ZPO, haftet der Käufer.
 

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns stellt- soweit nicht das  Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
 

11. Gewährleistung, Haftung

a) Wir übernehmen für die von uns gelieferten Verkehrszeichen eine Gewähr für die Dauer von 2 Jahren für Lichtechtheit, Wetterbeständigkeit und Schlagfestigkeit. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist der Nachweis des Lieferdatums und der Herkunft des beanstandeten Verkehrszeichens. Die Gewähr erstreckt sich darauf, dass unsere Erzeugnisse innerhalb der Gewährleistungszeit ihren Verwendungszweck voll erfüllen, d.h. den Anforderungen der Signalschau nach heute üblichen Maßstäben genügen. Bei Elektroerzeugnissen gelten für alle Lieferungen
und Leistungen die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen.
 

b) Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn nicht der Kunde den Mangel gem. §§ 377, 378 HGB unverzüglich nach Erhalt der Ware oder nach Auftreten des Mangels rügt. Sie werden auf das Nachbesserungsrecht beschränkt. Kann der Schaden nicht behoben werden, lebt das Minderungsrecht wieder auf.
 

c) Wir haften nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Nachuntemehmer.
 

12. Abtretung, Aufrechnung

Wir behalten uns vor, unsere Forderungen an Dritte abzutreten und mit allen uns zustehenden Forderungen gegen etwaige Gegenforderungen des Kunden aufzurechnen. Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräfüg festgestellten Forderungen.
 

13. Zahlungsbedingungen

a) Zahlungen haben stets ohne Abzug in bar, für Warenlieferungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. für Einzelaufträge unter€ 80,- bei Lieferung zu erfolgen. Mietzins bzw. sonstige Leistungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Soweit solche Vereinbarungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen getroffen werden, erfolgen monatliche, viertel- oder halbjährliche Teilrechnungen, die auch im Voraus erfolgen können.
Wir sind berechtigt, Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistungen bis zur Höhe des Mietzinses bzw. der Vergütung für Leistungen zu verlangen. Skonto oder Sicherbeitseinbehalte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
 

b) Der Kunde im kaufmännischen Geschäftsverkehr kommt in Verzug, wenn er weder auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, noch zu einem vertraglich vereinbarten kalendermäßig bestimmten Tennin zahlt. Sofern der Kunde nicht bereits zuvor in Zahlungsverzug geraten ist, kommt er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug.
 

c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Vertrag fiistlos zu kündigen und/oder Verzugszinsen entspr. §§ 288, 247 BGB zu fordern, im kaufmännischen Geschäftsverkehr min. jedoch 10 %. Die Geltendmaclnmg weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
 

14. Erfüllungsort

Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für Lieferung. Zahlung und Leistung der Standort unserer Niederlassung, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde.
 

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kauf echt, CISG) einschließlich seiner Nachfolgeregelwigen findet keine Anwendung.
 

b) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wuppertal.
 

c) Ist ein Teil dieser Bedingungen nichtig oder rechtsunwirksam, so wird die Rechtsgültigkeit der anderen Bedingungen davon nicht berührt.
Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.
 

Kontakt:

Breer International GmbH
Nibelungenstr. 80
42369 Wuppertal
Telefon: 0800 1661662
Telefax: 0202 477192
Email: umzug@breer.com
Geschäftsführer: Christoph Rutenkolk
Rechtsform: GmbH

Registereintrag:

AG Wuppertal HRB 31623

Umsatzsteuer-ID:

Ust-ID.NR.DE 3419 65 608

Aufsichtsbehörde:

Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)
Werderstraße 34
50672 Köln